Vereinssatzung

Vom 13. Mai 1993, zuletzt geändert am 15. Januar 2022

§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein führt den Namen „Studentisches Sinfonieorchester Marburg e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg und ist beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

(3) Das Vereinsjahr geht vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des folgenden Jahres.

(4) In dieser Satzung wird nur zur leichteren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet; es schließt alle Formen der Geschlechter ein.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt nach Maßgabe §3 Absatz 1 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Alle Personen, die für den Verein tätig werden, handeln ehrenamtlich und erhalten nur nachgewiesenen Aufwendungsersatz. Die Vergütung des Dirigenten ist davon unberührt.

§ 3 Zweck und Ziel

(1) Der Verein fördert die Volksbildung und die Kunst- und Kulturpflege durch Orchesterarbeit und damit zugleich das öffentliche Musikleben an der Philipps-Universität Marburg und außerhalb.

(2) Zur Durchführung des Ziels wird ein spielfähiges Sinfonieorchester überwiegend aus Studierenden der Universität gebildet, das mit regelmäßigen Proben, Probenwochenenden, Sonderproben und Konzerten dem Vereinszweck dient.

(3) Der Verein pflegt auch Kammermusik durch die Bildung von Kammerensembles.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv im Orchester betätigt (ordentliche Mitgliedschaft)

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein insbesondere durch finanzielle Zuwendungen (Förderbeitrag) oder in sonstiger Weise unterstützt.

(3) Dem Verein können neben Musikern auch Personen angehören, die das Vereinsziel durch nichtmusikalische Arbeit unterstützen (Gäste).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

(2) Mit Annahme der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung an.

(3) Gründe für die Ablehnung eines Bewerbers brauchen nicht genannt zu werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied.

(3) Durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe dies nahelegen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Ohne Ausschließungsbeschluß des Vorstands erlischt die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied über einen Zeitraum von drei Semestern sich nicht zurückgemeldet hat oder während der Proben oder Mitgliedsversammlungen nicht anwesend war oder keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag
von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

(3) Alle Mitglieder werden mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung dazu eingeladen.

(4) Die Mitgliederversammlung

1.) wählt

a) den Vorstand, die Ehrenmitglieder und den Dirigenten

und

2. beschließt gemäß Absatz 6 über

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Satzungsänderungen,

d) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,

e) die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie

f) die Auflösung des Vereins.

(5) Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann von einem Vereinsmitglied vertreten werden. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung gibt der Versammlungsleiter zunächst die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die vorgesehenen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung haben das Recht, an der Aussprache teilzunehmen; sie haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

(8) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. dem 1.Vorsitzenden,
2. dem 2.Vorsitzenden
3. vier bis sieben weiteren Mitgliedern

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4) Der 1. und der 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedoch kann jeder alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Der Vorstand kann einzelnen oder eine Gruppe von Mitgliedern oder Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss bevollmächtigen, einzelne Angelegenheiten (z.B. die Organisation von Konzerten einschließlich aller Kosten, Orchesterreisen, Probenwochenenden u.ä.) selbständig durchzuführen und dabei den Verein zu vertreten. In dem Beschluss wird bestimmt, wie weit die Vollmacht zur Verpflichtung des Vereins reicht; sie darf nur durch einen weiteren Beschluss erweitert werden. Die Bevollmächtigten erhalten eine von dem/der Vorsitzenden unterzeichnete Ausfertigung des Beschlusses.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse fasst der Vorstand durch mehrheitliche Abstimmungen.

(2) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zur Abstimmung seiner Tätigkeiten. Dazu ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder nötig, die Vollständigkeit des Vorstandes ist jedoch anzustreben.

(3) Bei Beschlüssen, zu denen Einstimmigkeit des Vorstands erforderlich ist, kann das Stimmrecht bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

§ 12 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Dirigenten, dem Konzertmeister, den Stimmführern der Stimmgruppen Zweite Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass sowie je einem Vertreter der jeweiligen Bläser-Stimmgruppen und des Schlagwerks.

(2) Der Konzertmeister wird von der Stimmgruppe 1. Violine vorgeschlagen und vom Beirat im Einvernehmen mit dem Dirigenten gewählt. Die Stimmführer sowie die Bläservertreter werden von ihren jeweiligen Stimm- und Instrumentalgruppen ernannt.

(3) Der Beirat beschließt in Einvernehmen mit dem Vorstand eine Auswahl des musikalischen Programms und legt sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.

§ 12a Beschlussfassung des Beirats

(1) Beschlüsse fasst der Beirat durch mehrheitliche Abstimmung.

(2) Der Beirat trifft sich regelmäßig zur Abstimmung seiner Tätigkeiten. Zur Beschlussfassung ist eine Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Beiratsmitglieder erforderlich, die Vollständigkeit des Beirats ist jedoch anzustreben.

§ 13 Der Dirigent

(1) Der Dirigent ist kein Mitglied des Vereins im Sinne dieser Satzung.

(2) Der Dirigent wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist auf drei Jahre (einen Turnus) begrenzt und kann beliebig oft durch Wiederwahl verlängert werden.

(3) Über die Wieder- beziehungsweise Abwahl des Dirigenten wird im vorletzten Turnussemester abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt innerhalb einer Mitgliederversammlung.

(4) Bei Abwahl des amtierenden Dirigenten wird im darauffolgenden Semester ein neuer Dirigent gewählt.

§ 13a Wahl des Dirigenten

(1) Nach Nichtwiederwahl des amtierenden Dirigenten erfolgt unverzüglich eine öffentliche Stellenausschreibung.

(2) Ein vom Vorstand hierzu bevollmächtigtes Komitee beschließt im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Auswahl von drei bis fünf Bewerbern und lädt diese zu einem Probedirigat ein.

(3) Das Probedirigat findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Probedirigat und Wahl sollen so stattfinden, dass möglichst viele Mitglieder teilnehmen können.

(4) Die Wahl des Dirigenten erfolgt innerhalb einer Mitgliederversammlung, die unmittelbar nach dem Probedirigat anzusetzen ist. Sie findet i.S.v. § 9 Abs. 4 Nr. 1 lt. b dieser Satzung statt.

(5) Wahl und Wieder-/Abwahl des Dirigenten finden ohne vorherige Antragstellung durch eines der Mitglieder statt. Sie hat im Rahmen und Zyklus der §§ 13 Abs. 2-4, 13a Abs. 1-4 dieser Satzung zu erfolgen.

§ 14 Haftpflicht

Für die während vom Verein durchgeführter Veranstaltungen entstehenden Personen- und Sachschäden haftet der Verein Mitgliedern und anderen Teilnehmern nicht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regelungen dieser Satzung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

(2) Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, lädt der Vorstand sofort zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein, die frühestens zwei Wochen später stattfindet. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung

a) an wen das Vereinsvermögen, ggf. aufgeteilt, übergehen soll; diese Entscheidung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes umgesetzt werden;

b) die Liquidatoren.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.01.2022 beschlossen.