Vereinssatzung
Vom 13. Mai 1993, zuletzt geändert am 15. Juni 2024
§ 1 Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen „Studentisches Sinfonieorchester Marburg e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg und ist beim Amtsgericht Marburg eingetragen.
(3) Das Vereinsjahr geht vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des folgenden Jahres.
(4) In dieser Satzung wird nur zur leichteren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet; es schließt alle Formen der Geschlechter ein.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt nach Maßgabe §3 Absatz 1 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittlen des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen, auch Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands, können eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten, deren Höhe von der Mitgleiderversammlung festgelegt wird.
§ 3 Zweck und Ziel
(1) Der Verein fördert die Volksbildung und die Kunst- und Kulturpflege durch Orchesterarbeit und damit zugleich das öffentliche Musikleben an der Philipps-Universität Marburg und außerhalb.
(2) Zur Durchführung des Ziels wird ein spielfähiges Sinfonieorchester überwiegend aus Studierenden der Universität gebildet, das mit regelmäßigen Proben, Probenwochenenden, Sonderproben und Konzerten dem Vereinszweck dient.
(3) Der Verein pflegt auch Kammermusik durch die Bildung von Kammerensembles.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv im Orchester betätigt (ordentliche Mitgliedschaft)
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein insbesondere durch finanzielle Zuwendungen (Förderbeitrag) oder in sonstiger Weise unterstützt.
(3) Dem Verein können neben Musikern auch Personen angehören, die das Vereinsziel durch nichtmusikalische Arbeit unterstützen (Gäste).
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
(2) Mit Annahme der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung an.
(3) Gründe für die Ablehnung eines Bewerbers brauchen nicht genannt zu werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied.
(3) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe dies nahelegen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu, wenn es zu einem Gespräch zwischen dem Mitglied, dem 1. Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung mit dem 2. Vorsitzenden plus ein weiteres Vorstandsmitglied gekommen ist. Die genannten Vorstandsmitglieder sind zu dem Gespräch verpflichtet, wenn sie von dem betroffenen Mitglied in Textform dazu aufgefordert wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder von Umlagen mit einem Betrag im Verzug befindet, welcher der Höhe von einem Semestermitgliedsbeitrag entspricht. Mit Streichung von der Mitgliederliste scheidet es aus dem Verein aus. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied in Textform angedroht wurde und mindestens drei Monate seit Absendung der Androhung vergangen sind; die Androhung kann mit der zweiten Mahnung zusammengefasst werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand und
(3) der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zweimal jährlich einzuberufen.
(2) Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ‒ sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ‒ auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
(3) Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist.
(4) Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
(5) Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands auch auf elektronischem Weg zulässig. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern zusammen mit dem Termin zehn Tage vor der Beschlussfassung per E-Mail übermittelt. Sie können bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung Änderungsanträge einreichen. Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer Videokonferenz oder auf vergleichbarem Weg. Ein Rede- oder Antragsrecht haben die Mitglieder in diesem Rahmen nicht mehr.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider Form durchgeführt wird, können die Mitglieder aufgefordert werden, dem Verein innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung verbindlich per E-Mail mitzuteilen, ob sie auf dem Weg elektronischer Kommunikation oder am Ort der Versammlung teilnehmen. Der Verein kann Mitgliedern, die diese Mitteilung unterlassen haben, die Teilnahme am Ort verweigern, wenn die erforderlichen Raumkapazitäten fehlen.
(7) Bei hybriden Mitgliederversammlungen kann der Versammlungsleiter das Rede- und Antragsrecht auf die physisch anwesenden Mitglieder beschränken. Diese Beschränkungen müssen schon mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(8) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann elektronisch, beispielsweise mithilfe einer Smartphone-App erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(10) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Der Vorstand kann auch im Wege eines elektronischen Messenger-Dienstes einladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(11) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
(12) Der 1.Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann von einem Vereinsmitglied vertreten werden. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung gibt der Versammlungsleiter zunächst die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die vorgesehenen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
(13) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(14) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(15) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abwahl des Dirigenten
c) Ernennung von Ehrenmitgiedern
d) Aufgaben des Vereins
e) Beteiligung an Gesellschaften
f) Aufnahme von Darlehen in jeder Höhe
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
(16) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(17) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden
c) vier bis sieben weiteren Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Der 1. und der 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedoch kann jeder alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand kann einzelnen oder eine Gruppe von Mitgliedern oder Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss bevollmächtigen, einzelne Angelegenheiten (z.B. die Organisation von Konzerten einschließlich aller Kosten, Orchesterreisen, Probenwochenenden u.ä.) selbständig durchzuführen und dabei den Verein zu vertreten. In dem Beschluss wird bestimmt, wie weit die Vollmacht zur Verpflichtung des Vereins reicht; sie darf nur durch einen weiteren Beschluss erweitert werden. Die Bevollmächtigten erhalten eine von dem/der Vorsitzenden unterzeichnete Ausfertigung des Beschlusses.
(6) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse fasst der Vorstand durch mehrheitliche Abstimmungen.
(2) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zur Abstimmung seiner Tätigkeiten. Dazu ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder nötig, die Vollständigkeit des Vorstandes ist jedoch anzustreben.
(3) Bei Beschlüssen, zu denen Einstimmigkeit des Vorstands erforderlich ist, kann das Stimmrecht bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
§ 12 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus dem Dirigenten, dem Konzertmeister, den Stimmführern der Stimmgruppen Zweite Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass sowie je einem Vertreter der jeweiligen Bläser-Stimmgruppen und des Schlagwerks.
(2) Die Stimmführer sowie die Bläservertreter werden von ihren jeweiligen Stimm- und Instrumentalgruppen ernannt. Mit einfacher Mehrheit wählt der Beirat in Rücksprache mit den Registern den Konzertmeister.
(3) Der Beirat beschließt in Einvernehmen mit dem Vorstand eine Auswahl des musikalischen Programms und legt sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
§ 12a Beschlussfassung des Beirats
(1) Beschlüsse fasst der Beirat durch mehrheitliche Abstimmung.
(2) Der Beirat trifft sich regelmäßig zur Abstimmung seiner Tätigkeiten. Zur Beschlussfassung ist eine Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Beiratsmitglieder erforderlich, die Vollständigkeit des Beirats ist jedoch anzustreben.
§ 13 Der Dirigent
(1) Der Dirigent ist kein Mitglied des Vereins im Sinne dieser Satzung.
(2) Der Dirigent wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist auf drei Jahre (einen Turnus) begrenzt und kann beliebig oft durch Wiederwahl verlängert werden. Er erhält eine Vergütung.
(3) Über die Wieder- beziehungsweise Abwahl des Dirigenten wird im vorletzten Turnussemester abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt innerhalb einer Mitgliederversammlung.
(4) Bei Abwahl des amtierenden Dirigenten wird im darauffolgenden Semester ein neuer Dirigent gewählt.
§ 13a Wahl des Dirigenten
(1) Nach Nichtwiederwahl des amtierenden Dirigenten erfolgt unverzüglich eine öffentliche Stellenausschreibung.
(2) Ein vom Vorstand hierzu bevollmächtigtes Komitee beschließt im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Auswahl von drei bis fünf Bewerbern und lädt diese zu einem Probedirigat ein.
(3) Das Probedirigat findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Probedirigat und Wahl sollen so stattfinden, dass möglichst viele Mitglieder teilnehmen können.
(4) Die Wahl des Dirigenten erfolgt innerhalb einer Mitgliederversammlung, die unmittelbar nach dem Probedirigat anzusetzen ist. Sie findet i.S.v. § 9 Abs. 4 Nr. 1 lt. b dieser Satzung statt.
(5) Wahl und Wieder-/Abwahl des Dirigenten finden ohne vorherige Antragstellung durch eines der Mitglieder statt. Sie hat im Rahmen und Zyklus der §§ 13 Abs. 2-4, 13a Abs. 1-4 dieser Satzung zu erfolgen.
§ 14 Haftung
(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regelungen dieser Satzung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
(2) Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, lädt der Vorstand sofort zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein, die frühestens zwei Wochen später stattfindet. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.
§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.06.2024 beschlossen.